AGBs

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AGBs

1. Teilnahmebedingungen
Teilnehmen kann jeder, der bei Beginn der Veranstaltung organisch gesund ist, nicht unter
dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht und die dem Programm entsprechende
Eignung (z.B. Schwindelfreiheit und Trittsicherheit) mitbringt. Nach erfolgter Buchung ist der
Teilnehmer dafür verantwortlich, dass diese Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Eine
Rückerstattung des Entgelts im Falle der Nichterfüllung der Mindestvoraussetzungen ist
ausgeschlossen. Der Veranstalter ist von eventuellen Krankheiten,
Medikamentenabhängigkeiten, Allergien oder Behinderungen von Teilnehmern bereits bei der
Buchung zu unterrichten. Diese Angaben werden streng vertraulich behandelt. Obwohl die
Programme generell auf Gruppen mit behinderten Teilnehmern abgestimmt werden können,
behält sich der Veranstalter vor, die Annahme von Anmeldungen – nach eingehender
Beratung mit den Gruppenbetreuern – von der Durchführbarkeit der Programme mit
Behinderten abhängig zu machen.

2. Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt durch die Unterzeichnung eines Vertrags oder schriftliche
Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Nach Eingang der Auftragserteilung beim
Veranstalter erhält der Auftraggeber eine Buchungsbestätigung.
Die erfassten Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung,
Durchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung
einschließlich Werbung für eigene Veranstaltungen verwendet. Nach der seit 25. Mai 2018 in
Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung bestehen auch Rechte auf Auskunft,
Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art.
15 – 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77. Weitere
Informationen finden Sie unter Punkt 12 der AGB.

3. Zahlung
Bei Veranstaltungen mit hohem Anteil an Dienstleisterkosten (z.B. Hotelübernachtung) wird
eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts sofort fällig und in diesem Fall so
im Angebot angekündigt. Der Veranstalter hält sich für den Fall der Nichtbezahlung der
Anzahlung vor, die Veranstaltungsanmeldung unter Verrechnung der vollen Stornokosten zu
annullieren.
Ist keine Anzahlung vereinbart, erhält der Auftraggeber nach der Veranstaltung eine
Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen per Überweisung zu begleichen ist.

4. Rücktritt durch den Teilnehmer
Der Auftraggeber ist jederzeit vor Beginn der Veranstaltung berechtigt, vom
Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Es
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich.
Bei einem Rücktritt bis zum 14. Tag vor der Veranstaltung entstehenden dem Kunden keine
Kosten, sofern auch dem Veranstalter keine unmittelbaren Kosten (z.B. durch
Stornierungskosten bei einem Hotel oder andere Ausfallgebühren) entstehen. Der Veranstalter
wäre in einem solchen Fall berechtigt, solche Kosten an den Kunden weiterzuberechnen.
Im Fall einer Absage mit kürzerem Vorlauf, ist der Veranstalter berechtigt, Ersatz für
entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen:
– Bis zum 7. Tag vor Beginn der Veranstaltung 50% des Gesamtpreises
– Bis zum 3. Tag vor Beginn der Veranstaltung 80% des Gesamtpreises
– Ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn 100% des Gesamtpreises
Kunden, die als Einzelbucher (z.B. über Online-Erlebnisportale) an Veranstaltungen
teilnehmen, können bis zu 5 Tage vor der Veranstaltung kostenlos absagen. Nach Ablauf
dieser Frist muss das Ticket abgerechnet werden, jedoch ist es zulässig und kostenlos,
beispielsweise im Fall einer Erkrankung das Ticket auf eine andere Person zu übertragen.
Schlechtes Wetter oder kalte Temperaturen sind kein Grund, eine Veranstaltung nicht
wahrzunehmen oder eine Terminverschiebung zu fordern. Lediglich im Fall einer
witterungsbedingten Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung, die festzustellen dem
Ermessen des Veranstalters obliegt, werden Teilnehmer informiert und ihnen
Alternativtermine für die selbe Veranstaltung vorgeschlagen. Eine witterungsbedingte
Terminverschiebung führt nicht zu einem Anrecht auf die Erstattung des Kaufpreises.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde spontan einzelne Veranstaltungsleistungen nicht in Anspruch (z.B.
aufgrund einer verspäteten Anreise des Kunden oder aufgrund kalter Witterung), bleibt der
Anspruch des Veranstalters auf den Veranstaltungspreis bestehen. Es liegt im Ermessen des
Veranstalters für einzelne angefallene Veranstaltungsleistungen eine Erstattung in
Gutscheinform zu vergeben. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf eine
Rückerstattung des Veranstaltungspreises für die betreffenden Veranstaltungsleistungen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom
Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder auch nach Beginn der Veranstaltung durch die
Veranstaltungsleitung den Veranstaltungsvertrag kündigen:
– wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung unbeachtet einer Abmahnung
durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer kann vor oder
während der Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn er aufgrund einer Fehleinschätzung
seiner Leistungsfähigkeit den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen ist. Der
Veranstalter behält dabei den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
– wenn bei Einzelbucher-Veranstaltungen bis zu drei Tage vor Beginn der Veranstaltung die
in der Veranstaltungsbeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Veranstalter setzt die Teilnehmer hiervon sofort in Kenntnis und nennt diesen umgehend
Ersatztermine, an denen sie die Veranstaltung wahrnehmen können. Weitergehende
Ansprüche wie der Rückzahlung des Kaufpreises sind ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Veranstaltung infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Hochwasser,
ungenügende Schneelage, Dauerregen, Überflutung) erheblich gefährdet, beeinträchtigt,
erschwert oder verhindert oder ist die Sicherheit des Auftraggebers nicht mehr gewährleistet,
so kann nach Prüfung einer eventuellen zeitlichen oder örtlichen Verlegung, der Veranstalter
den Vertrag kündigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Kündigung auch sehr
kurzfristig erfolgen kann.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene
Entschädigung in Rechnung stellen, sofern der Kunde den vom Veranstalter zu erbringenden
Versuch zur Durchführung der Veranstaltung an einem Ersatztermin in angemessener
zeitlicher Nähe nicht in Anspruch nimmt.
Kündigt sich das Wetter in einer Art und Weise an, zu der der Kunde die Veranstaltung nicht
durchführen möchte (Wind, Schauer, Gewittergefahr, kalte Temperaturen), ist er selbst in der
Bringschuld, sich beim Veranstalter zu melden, da dieser sich nur im Fall erforderlichen
Absage aufgrund höher Gewalt und aus Sicherheitsgründen zu einer Absage beim Kunden
melden würde. Es greift in diesem Fall §6.
Ist die Veranstaltung eine Einzelbucher-Veranstaltung und durch Vermittlung eines
provisionsberechtigten Dritten zustande gekommen (z.B. Online-Eventportal) und musste die
Veranstaltung infolge höherer Gewalt abgesagt werden, nennt der Veranstalter dem Kunden
zeitnah Ersatztermine, an denen er die Veranstaltung wahrnehmen kann und sorgt ggf. für die
nötige Verlängerung des über den Dritten erworbenen Tickets.
Kann oder möchte der Teilnehmer keinen der Ausweichtermine nutzen und das Ticket auch
nicht auf eine andere Person übertragen, hat er keinen Anspruch auf die Erstattung des
Kaufpreises vom Veranstalter.

8. Film- und Fotoaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt (nicht verpflichtet), während der Veranstaltung Foto- und
Filmaufnahmen zur Dokumentation zu erstellen, die er verpflichtend dem Kunden nach der
Veranstaltung unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Zugleich ist er aber berechtigt, dieses
Bildmaterial ohne ausdrückliche Freigabe durch einzelne abgebildete Personen zum Zweck
der Werbung (z.B. für Homepage oder Druckerzeugnisse) für eigene Zwecke zu nutzen. Der
Auftraggeber kann dem Veranstalter gegenüber Film- oder Fotoaufnahmen schriftlich
untersagen. Erfolgt diese Untersagung nicht, so hat der Auftraggeber selbst dafür Sorge zu
tragen, dass das Einverständnis der Teilnehmer zu den Aufnahmen vorliegt und dadurch keine
Datenschutzrechte von Teilnehmern verletzt werden.

9. Haftung
Der Veranstalter schuldet die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, Richtigkeit der
Leistungsbeschreibungen und ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Veranstaltungsleistungen.
Er haftet für Schäden aus Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen. Er haftet außerdem für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Mitarbeiters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen.
Der Teilnehmer haftet für ihm zuzurechnende Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste
am Material aus dem Bestand des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung gelten,
insbesondere Hotel, Jugendherberge, Bustransfer. Der Veranstalter haftet nicht für die
vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen der dem Teilnehmer unterstellten und
aufsichtsbedürftigen Personen, wie zum Beispiel Kindergruppen oder Schulklassen. Die
Aufsichtspflicht der jeweiligen Teilnehmer, Lehrer oder Eltern bleibt bestehen. Auch bei
Einzelbucherveranstaltungen bleibt die Aufsichtspflicht der Eltern für Teilnehmer unter 16
Jahren bestehen. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht bei grobfahrlässigem oder
vorsätzlichem Fehlverhalten der Teilnehmer, bei Personen- oder Sachschäden vor dem
offiziellen Beginn oder nach dem offiziellen Ende der jeweiligen Veranstaltung und für
Risiken, die nicht vorhersehbar, nicht beeinflussbar oder nicht zu vertreten sind.
Dem Teilnehmer muss bewusst sein, dass die Programme des Veranstalters teilweise
Gefahrensportarten sind und bedingt durch das Gelände und die jeweilige Tätigkeit ein
erhöhtes Verletzungsrisiko beinhalten können, insbesondere bei alpinen Touren, Klettern,
Höhlen, Radtouren, Wassersport. Daher hat sich der Teilnehmer im Zweifelsfall
eigenverantwortlich wegen der höheren körperlichen Belastung im Zweifelsfall durch einen
Arzt untersuchen zu lassen.
Der Teilnehmer nimmt zu Kenntnis, dass bei der Durchführung der Veranstaltungen folgende
Gefahren entstehen können: Stein- und Eisschlag, Sturz, Absturz, Umsturz, Spaltensturz,
Mitreißgefahr, Kälte- und Hitzeschäden insbesondere Unterkühlung, Lawinengefahr, Gefahr
durch Materialversagen. Der Veranstalter übernimmt lediglich die Haftung im oben
ausgeführten Rahmen. Der Abschluss einer Auslandskranken-, Reiserücktritts-, bzw.
Unfallversicherung wird empfohlen.

10. Geltendes Recht und Gerichtsstandvereinbarung
Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, wird als Gerichtsstand
Neustadt vereinbart. Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewohnten Aufenthalt im
Ausland hat, ist Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Vertrag. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages zur Folge.

12. Datenschutz – Personenbezogene Daten

12.1 Zweck der Verarbeitung
Hook together – Teambuilding David Hook verarbeitet Kundendaten zur Reisedurchführung,
Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie zu Werbezwecken für eigene Angebote,
gemäß Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO. Bei der Verarbeitung unterstützen uns teilweise externe
Dienstleistungspartner. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert,
mindestens jedoch entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

12.2 Betroffenenrechte
Für die Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung
der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 der DSGVO genügt eine
kurze Mitteilung. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77
DSGVO) wird hiermit hingewiesen.

12.3 Betroffenenrechte
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die hook together – Teambuilding David Hook.
Geschäftsführer: David Hook
Datenschutzbeauftragter: David Hook
Für interne Verwaltungszwecke werden personenbezogene Daten innerhalb des
Unternehmens durch unsere Mitarbeiter verarbeitet und übermittelt (Art. 6 Abs. 1 lit. f
DSGVO